Halis Restaurant am Golfclub in Friedberg

OFFEN FÜR ALLE
NICHT NUR FÜR GOLFER

AktuellesReservierung

Halis Restaurant

am Golfclub in Friedberg

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Halis Restaurant Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: April 2024)

 

  1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge/Vereinbarungen über die Erbringung von gastronomischen Leistungen sowie der Überlassung von Räumen oder Flächen des Restaurants „Halis Restaurant“ zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Banketten, Seminaren, Tagungen, Feiern etc.) jeglicher Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Restaurants „Halis Restaurant“.

(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants „Halis Restaurant“, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

(3) Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens „Halis Restaurant“ nicht.

(4) Alle Angebote sind freibleibend.

(5) Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen der „Halis Restaurant“ und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrags werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit „Halis Restaurant“ im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

  1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES

(1) Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) von „Halis Restaurant“ an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.

(2) Der Veranstalter erkennt mit seiner Unterschrift die vertraglichen Bestandteile und Leistungen in vollem Umfang an.

(3) Das Restaurant haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Restaurants zurückzuführen sind. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.

4) Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Veranstalters sechs Monate.

5) Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Restaurants „Halis Restaurant“ auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

  1. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Das Restaurant „Halis Restaurant“ ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Restaurant „Halis Restaurant“ zugesagten Leistungen zu erbringen. Alle gereichten Speisen sind zum

ausschließlichen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Restaurants „Halis Restaurant“ zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte.

(3) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Erhöht sich durch gesetzliche Bestimmungen die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer, ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise ohne gesonderte vorherige Zustimmung des Veranstalters entsprechend anzupassen.

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung drei Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um zehn Prozent, anheben.

(4) Für Veranstaltungen, die länger als bis 1:00 Uhr andauern, behält sich das Restaurant das Recht vor, pro angefangene Stunde einen Sonderzuschlag für Personalkosten, der von der Art und dem Umfang der Veranstaltung abhängig ist, in Rechnung zu stellen.

(5) Wird eine Umsatzgarantie auf Speisen vereinbart, so werden bei Nichterreichen dieses Umsatzes Bereitstellungskosten in Höhe von 100% der Differenz zwischen tatsächlich erreichtem Speisenumsatz und Umsatzgarantie in Rechnung gestellt. Hiervon abweichende Umsatzgarantien bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

(7) Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen sieben Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt Zinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Das Restaurant behält sich vor, Bearbeitungsgebühren für Mahnungen zu erheben. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.

(8) Sollte eine Vorauszahlung vereinbart sein und diese Vorauszahlung nicht fristgerecht eingegangen sein, ist das Restaurant berechtigt vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.

(9) Der Veranstalter/Besteller kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnen oder mindern.

  1. Warenangebot

(1) Das Sortiment des Restaurants „Halis Restaurant“ ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich „Halis Restaurant“ einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.

  1. Rücktritt

(1) „Halis Restaurant“ ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag

zurückzutreten, falls

  • höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die

Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher

Tatsachen, z.B. die Person des Veranstalters oder der Zweck der Veranstaltung, gebucht

werden;

  • das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den

reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der

Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich

des Restaurants zuzurechnen ist;

  • ein Verstoß gegen diese AGB, Abschnitt Geltungsbereich, Absatz 3 vorliegt.

(2) „Halis Restaurant“ hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen „Halis Restaurant“, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Restaurants „Halis Restaurant“.

(4) Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Restaurant „Halis Restaurant“ berechtigt Schadenersatz zu verlangen, sofern ein Abschluss eines anderen Veranstaltungsvertrages nicht mehr möglich ist. Die Stornierung der Veranstaltung ist in schriftlicher Form vorzunehmen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Stornierung beim Restaurant.

(5) Stornierungen ab 7 – 5 Tage vor der Veranstaltung durch den Veranstalter sind wie folgt möglich:

  • Bis fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn – 25% des zugrunde gelegten Speisenumsatzes
  • Bis drei Tage vor Veranstaltungsbeginn – 50 % des zugrunde gelegten Speisenumsatzes
  • Bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn – 75 % des zugrunde gelegten Speisenumsatzes
  • Kürzer als 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn – 100 % des zugrunde gelegten

Speisenumsatzes. Der Veranstalter kann sich hierbei nicht auf ggf. vereinbarte garantierte

Umsätze berufen.

Im Falle das bei Abschluss des Vertrages keine Umsätze zugrunde gelegt worden sind, erfolgt die Berechnung des Speisenumsatzes nach der Formel: Menüpreis x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Drei-Gang-Menü der jeweils gültigen Speisekarte des Restaurants „Halis Restaurant“ zugrunde gelegt.

(6) Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten

  1. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

(1) Die allgemeinen Rücktrittsbedingungen gelten auch für eine Reduzierung der Personenzahl, sofern ein ggf. vereinbarter garantierter Umsatz nicht unterschritten wird.

(2) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

(3) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens „Halis Restaurant“ die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann „Halis Restaurant“ zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

  1. Mitbringen von Speisen und Getränken

(1) Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zur Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Die Ware, die seitens des Veranstalters in „Halis Restaurant“ eingebracht wird, muss den gesetzlichen Lebensmittelhygienebestimmungen entsprechen. Sollte das Restaurant den Verdacht haben, dass dies nicht der Fall ist, ist „Halis Restaurant“ berechtigt, die Annahme, Verarbeitung oder Inverkehrbringung der Ware zu verweigern. Der Verzehr der mitgebrachten Ware erfolgt auf Risiko des Veranstalters. „Halis Restaurant“ haftet nicht für jedwede Schäden, die sich aus dem Verzehr dieser Ware ergeben.

  1. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

(1) Soweit „Halis Restaurant“ für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Miet- und/oder Bereitstellungskosten werden in der Regel vor Veranstaltungsbeginn vereinbart.

(2) Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt „Halis Restaurant“ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

(3) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von „Halis Restaurant“ Restaurant bedarf dessen schriftlicher Zustimmung.

Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit „Halis Restaurant“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant pauschal erfassen und berechnen.

(4) Störungen an den von „Halis Restaurant“ zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  1. Eingebrachte Gegenstände

(1) Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf Stellung von Hilfspersonal für den Transport und Auf- sowie Abbau von Waren und sonstigen Gegenständen, die vom Veranstalter oder Dritten eingebracht werden. Ein entsprechender Hinweis, über Art und Umfang des anzuliefernden Materials ist frühzeitig „Halis Restaurant“ zu geben. Für im Voraus eingebrachte Waren oder Gegenstände behält sich „Halis Restaurant“ das Recht vor, Aufwendungen wie Personal, Lagerung oder Aufbau, je nach Aufwand zu berechnen.

(2) Mitgeführte oder eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Räumen des Restaurants. „Halis Restaurant“ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens „Halis Restaurant“.

(3) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit „Halis Restaurant“ abzustimmen.

(4) Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dieses, darf „Halis Restaurant“ die Entfernung, Lagerung und Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann „Halis Restaurant“ für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, „Halis Restaurant“ der eines höheren Schadens vorbehalten. Für Materialien, die bewusst von Seiten des Veranstalters zur Entsorgung im Restaurant belassen werden, ist „Halis Restaurant“ berechtigt, die entsprechende Entsorgung zu berechnen.

  1. Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

(2) „Halis Restaurant“ kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten

(z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag sind Bestandteil des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Gießen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Veranstaltungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Im übrigen gelten die

gesetzlichen Vorschriften.